Es ist soweit, die neue Verordnung (Luftverkehrs-Ordnung) ist in Kraft getreten!


So liebe Vereinsmitglieder. Der DMFV informiert uns hiermit über die neue Luftverkehrs-Ordnung.

Ich zitiere hier das wichtigste aus der Mail: 

 

Sehr geehrte Damen und Herren,

am 07. April 2017 trat die neue Luftverkehrs-Ordnung in Kraft. Die damit einhergehenden Neuerungen hat Ihnen der Verbandsjustitiar des Deutschen Modellflieger Verbands Carl Sonnenschein aufbereitet. Bitte informieren Sie sich entsprechend.

Beachten Sie auch, dass der Einweisungsbescheid (häufig auch als Kenntnisnachweis bezeichnet) und die Kennzeichnung erst ab dem 1. Oktober 2017 verbindlich vorgeschrieben sind.

Die Einweisungsbescheinigung werden Sie frühzeitig über den Deutschen Modellflieger Verband erhalten. Wir befinden uns gerade in den Abstimmungsgesprächen mit dem zuständigen Bundesministerium und dem Luftfahrt-Bundesamt. Sobald wir die Detailfragen geklärt haben, informieren wir Sie hierzu.   

 


Zusammenfassung des DMFV:

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Neue Luftverkehrsordnung in Kraft – was ändert sich? 

 

Nach vielen Diskussionen, hartem Ringen um Details und Änderungen ist die Neufassung der Luftverkehrsordnung, die sogenannte Drohnenverordnung am 07.04.2017 in Kraft getreten. Durch die damit verbundene Änderung von Luftverkehrsordnung (LuftVO) und von LuftverkehrsZulassungs-Ordnung (LuftVZO) ergeben sich auch Änderungen für den Modellflugbetrieb. Hierbei ist zu vorab zu bemerken, dass die bisherige Erlaubnisfreiheit für Flugmodelle bis 5 kg Startmasse ohne Verbrennungsmotor oder mit Verbrennungsmotor bis 5 kg soweit das nächste Wohngebiet weiter als 1,5 km entfernt ist, beibehalten wird. Auch die generelle Erlaubnispflicht für alle Arten von Flugmodellen, auch unter 5 kg, in einer Entfernung von weniger als 1,5 km zu Flugplätzen oder auf Flugplätzen bleibt bestehen. Nur sind die entsprechenden Erlaubnisvoraussetzungen zukünftig in § 21 a LuftVO aufgeführt statt in § 20 LuftVO wie bisher. Die Änderungen (§§ 21a ff. LuftVO) werden nachfolgend dargestellt:

  

-                     Nachtflug 

                                          Jede Art von Modellfliegen bei Nacht ist zukünftig erlaubnispflichtig.

 

 

 

-                     FPV-Fliegen 

Fliegen per Videobrille oder per Monitor darf bis zu einer Höhe von 30 m betrieben werden,   wenn entweder das Modell nicht schwerer als 250 g ist oder ein 

Luftraumbeobachter eingesetzt wird. Bei Betrieb über 30 m bleibt es bei der Pflicht, ein    Lehrer-Schüler-System einzusetzen, welches es dem „Lehrer“ ohne Videobrille ermöglicht, jederzeit die Steuerung zu übernehmen.

 

 

 

-                     Menschenansammlungen 

Das Fliegen über Menschenansammlungen ist nicht mehr nur erlaubnispflichtig, sondern      generell verboten. Darüber hinaus ist auch ein seitlicher Sicherheitsabstand zu ihnen von  100 m einzuhalten.

 

 

 

-                     Flughöhenbegrenzung von 100 m über Grund 

Diese Flughöhenbegrenzung gilt nicht auf Modellfluggeländen mit Aufstiegserlaubnis mit Flugleiter oder wenn der Steuerer einen Kenntnisnachweis erworben hat. Für den Einsatz von Multikoptern gilt die 100 m Grenze generell auch auf Modellfluggeländen und auch mit Kenntnisnachweis.

 

 

 

-                      Naturgeschützte Gebiete 

Der Überflug von Naturschutzgebieten, Nationalparken, FFH- und EU-Vogelschutzgebieten ist verboten, soweit nicht eine Genehmigung oder Befreiung vorhanden ist. Der Überflug von Landschaftsschutzgebieten ist nicht verboten, doch kann es sich aus der jeweiligen  Verordnung über ein Landschaftsschutzgebiet ergeben, dass das Starten und Landen im Landschaftsschutzgebiet verboten oder erlaubnisbedürftig ist.

 

 

 

-                      Flugverbote bzgl. besonderer Anlagen, Verkehrswegen und Ähnlichem

 

Der Modellflugbetrieb ist in folgenden Bereichen über und in einem seitlichen Abstand von 100 m verboten von: Industrieanlagen, Justizvollzugsanstalten, Einrichtungen des  

Maßregelvollzuges, militärischen Anlagen und Organisationen, Anlagen der  

Energieerzeugung und –verteilung, Einrichtungen, in denen erlaubnisbedürftige  

Tätigkeiten der Schutzstufe 4 nach der Biostoffverordnung ausgeübt werden, soweit nicht der Betreiber der Anlage dem Betrieb ausdrücklich zugestimmt hat, Grundstücken auf denen die Verfassungsorgane des Bundes oder der Länder oder oberste und obere Bundes- oder Landesbehörden oder diplomatische und konsularische Vertretungen, internationale Organisationen im Sinne des Völkerrechts ihren Sitz haben, Liegenschaft der Polizei und anderen Sicherheitsbehörden, Bundesfernstraßen, Bundeswasserstraßen und Bahnanlagen. Diese Verbote gelten nicht soweit die zuständige Stelle bzw. der Betreiber dem Betrieb zugestimmt hat.

 

Der Modellflug ist ferner in folgenden Bereichen über und in einem seitlichen Abstand von 100 m verboten von: Unglücksorten, Katastrophengebieten, Einsatzorten von Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben, mobilen Einrichtungen und Truppen der Bundesehr im Rahmen angemeldeter Manöver und Übungen, Krankenhäusern. Die zuständige Landesluftfahrtbehörde kann eine Ausnahmegenehmigung von diesen Verboten erteilen.

 

 

 

-                 Fliegen in Wohngebieten

                                          Zukünftig ist für das Fliegen in Wohngebieten neben dem Einverständnis des                                                                             Grundstückseigentümers des Grundstückes von dem aus gestartet oder gelandet wird, auch                                       das Einverständnis der Grundstückseigentümer notwendig über deren Grundstücke geflogen                                     wird. Im Außenbereich außerhalb von Wohngebieten ist weiterhin nur das Einverständnis                                           des Grundstückseigentümers des Grundstückes von dem aus gestartet oder gelandet wird                                         notwendig.

 

 

 

-            Fliegen in Kontrollzonen

 

Das Fliegen in Kontrollzonen ist verboten, soweit nicht eine Flugverkehrskontrollfreigabe der Flugsicherung erteilt wurde. Für die meisten zivilen Verkehrsflughäfen ist für Flugmodelle eine allgemeine Freigabe bis 30 m erteilt worden. Ab einer Flughöhe über 50 m über Grund ist zusätzlich noch eine Ausnahmegenehmigung der Landesluftfahrtbehörde notwendig. 

 

 

Wichtig: Ab dem 01.10.2017 gelten zusätzlich folgende Änderungen:

 

 

 

-            Kenntnisnachweis für Modelle ab 2 kg

 

Steuerer von Flugmodellen mit einer Startmasse von mehr als 2 kg benötigen ab dem 01.10.2017 einen Kenntnisnachweis. Ebenfalls einen Kenntnisnachweis benötigt wer außerhalb eines Modellfluggeländes mit luftrechtlicher Aufstiegserlaubnis ein Flugmodell (kein Multikopter) über 100 m über Grund betreiben möchte. Der Kenntnisnachweis wird von einem vom Bundesverkehrsministerium beauftragten Luftsportverband (z.B. DMFV) oder einem von ihm beauftragten Verein ausgestellt. Der Kenntnisnachweis hat eine Einweisung über die für Flugmodelle einschlägigen Rechtsgrundlagen und über die örtliche Luftraumordnung zur Grundlage. Für den Betrieb auf Modellfluggeländen mit Aufstiegserlaubnis und Flugleiter ist kein Kenntnisnachweis nötig.

 

 

 

-            Mindestalter 14 Jahre

 

Da der Kenntnisnachweis erst ab einem Alter von 14 Jahre erworben werden kann, bedeutet dies ein Flugverbot für Jugendliche und Kinder unter 14 Jahren mit Modellen schwerer 2 kg. Dieses Verbot gilt nicht auf Modellfluggeländen mit Aufstiegserlaubnis und Flugleiter da für den Betrieb auf diesen Geländen, auch über 100 m keine Kenntnisnachweis notwendig ist. Daher dürfen Kinder und Jugendliche unter 14 auf Modellfluggeländen mit Aufstiegserlaubnis und Flugleiter auch Modelle über einer Startmasse von 2 kg steuern.

 

 

 

-            Kennzeichnungspflicht

                                          Flugmodelle ab einer Startmasse von 250 g (statt wie bisher 5 kg) unterliegen der 

Kennzeichnungspflicht. Sie erfordert, dass der Eigentümer eines Flugmodells an sichtbarer Stelle seinen Namen und seine Anschrift in dauerhafter und feuerfester Beschriftung an dem Modell anbringen muss.  

 

Im Hinblick auf die zahlreich anmutenden zusätzlich Einschränkungen ist zu bemerken, dass viele der nun ausdrücklich fixierten Verbote oder Erlaubnisvorbehalte schon nach der bisherigen Rechtslage unter Befolgung allgemeiner Vorschriften galten.

 

 

 

Carl Sonnenschein

 

Rechtsanwalt

 

Verbandsjustitiar des DMFV